Statuten der Fachschaft Soziolinguistik vom 3.04.2012, geändert am 13.5.2015
Art. 1 Mitglieder der Fachschaft
Mitglieder der Fachschaft sind alle regulär Studierenden (ohne Doktorierende) des Center for the Study of Language and Society (nachfolgend CSLS).
Art. 2 Zweck der Fachschaft
Die Fachschaft Soziolinguistik vertritt die Interessen der Studierenden des CSLS. Sie pflegt den Kontakt mit den DozentInnen und AssistentInnen und wahrt das Mitspracherecht der Studierenden in allen Angelegenheiten des CSLS. Sie fördert den Zusammenhalt unter ihren Mitgliedern und den Kontakt zu anderen Fachschaften und soziolinguistisch interessierten Kreisen.
Art. 3 Organe der Fachschaft
Die Organe der Fachschaft sind:
a) die Fachschaftsversammlung
b) der Vorstand
Art. 4 Fachschaftsversammlung
1. Die ordentliche Fachschaftsvollversammlung findet einmal pro Jahr statt. Sie wird mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.
2. Jede rechtmässig einberufene Fachschaftsversammlung ist beschlussfähig.
3. Ausserordentliche Fachschaftsversammlungen werden vom Vorstand nach eigenem Ermessen oder auf Wunsch von mindestens drei Fachschaftsmitgliedern einberufen.
4. Die Versammlung wählt mit einfachem Mehr den Fachschaftsvorstand. Sie entscheidet über Geschäfte, die ihre Mitglieder oder der Vorstand ihr vorlegen und erteilt Aufträge an den Vorstand. Sie wählt nach Bedarf ihre VertreterInnen in studentische, universitäre und andere Gremien.
Art. 5 Der Fachschaftsvorstand
1. Der Fachschaftsvorstand ist das ausführende Organ der Fachschaft. Er besteht aus einem Kollegium von mindestens zwei Mitgliedern, die sich die anfallenden Aufgaben teilen. Ein Mitglied übernimmt das Präsidium.
2. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. Bei Rücktritt oder Abberufung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder sind Ersatzwahlen anzusetzen. In der Zwischenzeit werden die Geschäfte vom alten Vorstand weitergeführt.
3. Der Vorstand beruft die Fachschaftsversammlung nach eigenem Ermessen ein oder auf Auftrag von Fachschaftsmitgliedern oder interessierten Dritten.
Art. 6 Statutenänderung
Eine Änderung dieser Statuten kann auf jeder rechtmässig einberufenen Fachschaftsversammlung mit
Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.